Wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, kann der Arbeitnehmer kündigen. Wenn dies im Zusammenhang mit der Meisterfortbildung geschieht, entfällt die Sperrfrist von 3 Monaten. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt in den zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit eine mindestens 12-monatige beitragspflichtige Beschäftigung voraus.

Wenn nach der Meisterprüfung eine weitere Arbeitslosigkeit droht, kann das Arbeitslosengeld weitergezahlt werde. Voraussetzung ist natürlich, dass noch ein Anspruch besteht und die Arbeitslosigkeit vor Beginn der Meiserschulung gegenüber der Agentur für Arbeit gemeldet worden ist.

 

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