Reitunterricht: Verschärfte Haftungspflicht durch Lehrer bei Unfällen?

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Der Bundesgerichtshof entschied in einem Urteil vom 4. April 2019, dass Sportlehrer für unterlassene bzw. unzulängliche Leistung von Erster Hilfe bei Unfällen während ihres Unterrichts haften müssen. Dem vorangegangen war der Fall eines 18-jährigen Jungen, der 2013 während des Schulsportunterrichts zusammengebrochen war. Höchstwahrscheinlich aufgrund unzulänglicher Erster Hilfe seitens der Lehrkräfte bis zum Eintreffen des Notarztes hat er irreparable Hirnschäden erlitten und ist seitdem schwerstbehindert. Nach Darstellung des Klägers hätte die Erste Hilfe der Sportlehrer unmittelbar (innerhalb von Sekunden) erfolgen müssen.

Sportlehrer zur Ersten Hilfe verpflichtet

Nachdem der Vater des Jungen als Kläger vor zwei Vorinstanzen gescheitert war, erzielte er nun bei den Karlsruher Richtern einen Teilerfolg. Diese verwiesen nämlich auf die Pflicht der Sportlehrer, bei Unfällen Erste-Hilfe-Maßnahmen in einem ihnen zumutbaren Maße durchzuführen. Gleichzeitig jedoch betonte der BGH auch, dass die Hilfeleistung für Sportlehrer eine Nebenpflicht darstelle, da sie in erster Linie für Sportunterricht und nicht für die medizinische Versorgung ihrer Schüler zuständig seien.

Im Gegensatz dazu steht die Hauptpflicht, etwa bei Ärzten oder Angestellten der Hausnotrufdienste, deren Hauptaufgabe ist, medizinische Hilfe zu leisten. Das medizinische Wissen von Sportlehrern ist nicht mit dem des medizinischen Personals zu vergleichen, daher sieht der BGH keine Notwendigkeit einer Beweislastumkehr für Sportlehrer. Somit ist hier der Kläger in der Pflicht, die Kausalität seines entstandenen gesundheitlichen Schadens zu beweisen.

Kein Haftungsprivileg für Sportlehrer

Dennoch sind Lehrer vom Haftungsprivileg ausgeschlossen, das für unbeteiligte Dritte im Fall spontaner Hilfeleistung gilt. Dieses sieht Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit vor. Sportlehrer seien für ihre Schüler jedoch keine unbeteiligten Dritten und daher zur Ersten Hilfe verpflichtet. Hinzu kommt, dass Sportlehrer in Erster Hilfe für Notfälle im Unterricht ausgebildet sind und es während ihres Unterrichts gehäuft zu Unfällen kommen kann.

Auswirkungen für den Reitsport?

Für den Kläger geht es um Vieles. Er kämpft um Schmerzensgeld, Erstattung entstandenen materiellen Schadens und eine lebenslange Rente. In wie fern sich das zu erwartende Urteil auch auf andere Lehrergruppen, wie etwa Reitlehrer, auswirken wird, bleibt abzuwarten. Im Gegensatz zum Schulsportunterricht, der für die Schüler verpflichtend ist, geschieht anderweitiger Sport- oder Reitunterricht auf freiwilliger Basis. Dennoch gilt auch hier: Sport- und Reitlehrer sind zu einer Erste-Hilfe-Ausbildung verpflichtet und müssen diese bei Unfällen leisten, so dass gravierende Folgen oftmals vermeidbar sind.

 

 

 

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