Jein. Wann gilt also was?
Grundsätzlich gilt zu unterscheiden, wer das Trinkgeld erhält und in welcher Art die Zahlung erfolgt ist. Sehen wir uns die unterschiedlichen Fälle an:
Trinkgelder für den Arbeitnehmer
Trinkgelder, die der Kunde freiwillig und persönlich an den Arbeitnehmer aushändigt, sind steuerfrei. Dabei gibt es auch keine Betragsgrenze. Trinkgelder gelten als Zufriedenheitsausdruck über die Dienstleistungsqualität des Arbeitnehmers und basieren somit auf einer gewissen persönlichen Beziehung zwischen dem Kunden und Arbeitnehmer. Sie gehören dem Arbeitnehmer, und nicht dem Arbeitgeber. Daraus resultiert, dass die vom Arbeitnehmer eingenommenen Trinkgelder nicht im Lohnkonto zu vermerken sind.
Bedienungszuschlag
Zuschläge, auf die der Kunde hingewiesen wird und auf die ein Rechtsanspruch besteht (Bedienungszuschlag), sind nicht auf freiwilliger Basis gezahlt und somit nicht steuerfrei. Sie unterliegen in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug.
Trinkgeld für den Arbeitgeber
Erhält der Arbeitgeber Trinkgeld, ist dieses immer umsatz- und einkommenssteuerpflichtig. Wird beispielsweise das Trinkgeld für eine ausgeführte Dienstleistung zusammen mit dem Kaufpreis überwiesen, ist dieses in voller Höhe zu versteuern. Soll nach dem Wunsch des Kunden ein Teil des Trinkgeldes an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden, der die Dienstleistung ausgeführt hat, so muss dieser seinen Wunsch schriftlich äußern – z. B. per E-Mail. Der Teil des Arbeitnehmertrinkgeldes bleibt für diesen steuerfrei, der beim Arbeitgeber verbleibende hingegen unterliegt komplett der Einkommens- und Umsatzsteuerpflicht.