Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während einer Erkrankung wegen dieser Krankheit kündigen?

Foto: Hanna Kuprevich /shutterstock.com

Hartnäckig  hält sich immer noch das Gerücht, während einer Krankheit sei man unkündbar. Das stimmt so nicht, auch wenn seitens des Arbeitgebers in diesem Fall hohe Hürden zu überwinden sind. So können sowohl häufige kurze Erkrankungen als auch chronisch bedingte Ausfälle zur Kündigung führen. Dabei muss der Arbeitgeber allerdings eine geplante krankheitsbedingte Kündigung genau prüfen.

 

Die Überprüfung erfolgt nach einem dreistufigen Schema:

 

1. Die Gesundheitsprognose des Arbeitnehmers muss negativ sein.

Das heißt, es ist auch in Zukunft mit weiteren Erkrankungen zu rechnen. Eine Gesundheitsprognose kann der Arbeitgeber z.B. durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse erstellen lassen. Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit nachzuweisen, dass er einsatzfähig ist und die künftigen Arbeitsausfälle zurückgehen werden.

 

2. Die negative Gesundheitsprognose muss sich nachteilig auf die Interessen des Arbeitgebers auswirken.

Die häufige bzw. länger andauernde krankheitsbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers würde erheblich der Betriebsablauf beeinträchtigen.

 

3. Die Interessen des Arbeitgebers müssen gegenüber denen des Arbeitnehmers abgewogen werden.

So ist z.B. zu prüfen, ob eine andere Arbeitsstelle im Unternehmen für den Arbeitnehmer in Frage kommen oder freigehalten werden könnte. Außerdem sollte der Arbeitgeber bei einem bereits länger Beschäftigten nachsichtiger sein als einem neuen Arbeitnehmer gegenüber.

 

Gegenwehrmöglichkeiten des Arbeitnehmers

Gegen eine krankheitsbedingte Kündigung können Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen ab Kündigungseingang Klage erheben. Grundsätzlich gilt: Der eventuell vorhandene Betriebsrat muss bei einer geplanten Kündigung vom Arbeitgeber angehört werden. Ansonsten ist die Kündigung ungültig und damit anfechtbar. Schwerbehinderten und Schwangeren bzw. Eltern in Elternzeit kann nur nach behördlicher Zustimmung gekündigt werden.

 

In der Probezeit gilt bei der Kündigung übrigens eine Sonderfrist von zwei Wochen.

Während dieser können beide Parteien unbegründet die Kündigung aussprechen – somit auch der Arbeitgeber bei Krankheit. Aber Vorsicht: Kündigt der Arbeitgeber während der Probezeit explizit krankheitsbedingt, so muss er auch die sechswöchige Entgeltfortzahlung leisten – auch wenn die Kündigungsfrist bereits abgelaufen ist. Lediglich bei Krankheitsmeldungen innerhalb der ersten vier Wochen ab Beschäftigungsaufnahme ist er nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Hier springt im Notfall die Krankenkasse ein. Hierbei fällt das Krankengelt jedoch geringer aus als das Gehalt.

 

 

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