Viele Änderungen im neuen Jahr

Foto: AB Visual Arts / shutterstock.com

Das Jahr 2019 bringt Einiges an Neuerungen beim Arbeitsentgelt, so dass sich auch ein Blick auf den Bereich der geringfügig Beschäftigten lohnt. Ob Mini- oder Midijob, Folgendes gilt ab dem kommenden Jahr:

 

Entlastungen im Midijob

Die Midijob-Verdienstobergrenze soll zum 1. Juli 2019 von 850 Euro auf 1.300 Euro (Bruttoverdienst) angehoben werden. Dabei werden die Sozialabgaben stufenweise dem Arbeitsentgelt angepasst, so dass bei Midijobbern Entlastungen bei den Sozialabgaben entstehen. Wichtig dabei: Sie erwerben dennoch volle Rentenansprüche, auch wenn sie selbst nicht die vollen Rentenversicherungsbeiträge abführen. Beim Arbeitgeber hingegen bleibt die Abgabehöhe gleich und liegt bei 50 % des fälligen Beitrages.

 

Mindestlohn auch für Geringverdiener

Wie beim Midijob gilt auch beim Minijob ab dem 1. Januar 2019 der neue Mindestlohn von 9,19 Euro brutto. Während sich für Midijobber lediglich eine Verschiebung im Bereich der Sozialabgaben ergibt, kann der Mindestlohn für Minijobber mehr Auswirkungen haben. Für den Arbeitgeber bedeutet dies weniger Arbeitsleistung für das gleiche Entgelt.

Das Positive für den Arbeitnehmer: Wer bereits jetzt den geltenden Mindestlohn von 8,84 Euro bekommt und regelmäßig die Grenze von 450 Euro erreicht, wird ab dem neuen Jahr für den gleichen Verdienst weniger Stunden leisten müssen.

 

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Minijobber

Weiterhin gilt, dass Minijobber zum Teil sozialversicherungspflichtig sind. Beiträge der Krankenversicherung führt der Arbeitgeber ab, der Arbeitnehmer ist jedoch nicht krankenversichert. Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge fallen nicht an, so besteht bei Beendigung der Beschäftigung ebenfalls kein Anspruch auf entsprechende Leistungen. Minijobber sind aber verpflichtet, Rentenversicherungsbeiträge abzuführen. Bis zu 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn hat der Arbeitnehmer jedoch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Diese muss beim Arbeitgeber in schriftlicher Form erfolgen. Entsprechende Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.

Der volle Rentenbeitrag liegt derzeit bei 18,6 % des Entgelts. Der Arbeitgeber entrichtet dabei 15 % des fälligen Beitrags an die Rentenversicherung, der Arbeitnehmer kann die restlichen 3,6 % übernehmen. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sollte jedoch gut überlegt sein, denn sie gilt für den gesamten Zeitraum des Minijobs und führt zum Verzicht auf das gesamte Leistungspaket der Rentenversicherung.

 

 

Share This