Mehr Geld für gesetzlich Krankenversicherte

Foto: didesign021 / shutterstock.comAb Januar 2019 tritt das Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) in Kraft. Demnach wird der Mindestbeitrag im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung etwa halbiert. Der Bundesrat hat das entsprechende Gesetz am 23.11.2018 bewilligt. Die Mindestbemessungsgrenze für freiwillig versicherte Kleinselbständige (gesetzliche Krankenkasse) wird dann auf 1.142,00 € gesenkt, der Mindestkrankenversicherungsbeitrag so um etwa die Hälfte auf 171,00 € reduziert. So bleibt dem Kleinselbständigen nach Abzug der Beiträge und Abgaben mehr Geld in der Tasche. Beim Überschreiten der Mindestverdienstgrenze gelten dann wieder die tatsächlichen Einnahmen als Berechnungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag.

Die Krankenkassen würden selbst mithilfe des letzten Steuerbescheides die Mindestbemessungsgrenzen prüfen und die Beiträge entsprechend anpassen. Allerdings müssen freiwillig Versicherte eventuelle Änderungen in ihrem Einkommen immer mitteilen, damit Aktualisierungen stattfinden können. Bisher konnten Beitragskorrekturen nachträglich für drei Monate durchgeführt werden. Mit dem neuen Gesetz können die Krankenkassen die Mitgliedsbeiträge bis zu 12 Monaten rückwirkend korrigieren.

Vorteile auch für Arbeitnehmer

Außer für freiwillig Versicherte soll das Gesetz auch Vorteile für Arbeitnehmer bringen. Der Zusatzbeitrag, den bisher die Versicherungsnehmer entrichten mussten, wird dann zu gleichen Teilen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Außerdem müssen die Krankenkassen ihre Rücklagen senken. Bei zu hohen Rücklagen würden die entsprechenden Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag nicht erhöhen dürfen.

Weitere Sozialabgaben

Pflegeversicherungsbeitrag

Um dem in Deutschland herrschenden Pflegenotsand entgegenzuwirken, erhöht sich zeitgleich zum Januar 2019 der Pflegeversicherungsbeitrag um 0,5 %. Somit wird er ab dem neuen Jahr bei 3,05 % des Bruttogehalts liegen. Arbeitnehmer tragen den Beitrag zur Hälfte mit dem Arbeitgeber (außer in Sachsen, wo der Arbeitgeber ca. einen Drittel des Beitrages entrichtet), Selbständige und Rentner hingegen müssen den Beitrag alleine aufbringen. Den sogenannten Kinderlosenzuschlag von 0,25 % ab dem 23. Lebensjahr übernimmt der Arbeitgeber grundsätzlich nicht.

Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Zum 1. Januar 2019 sinkt zudem der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von 3 % auf 2,5 % des Bruttolohnes. Dabei wird er weiterhin zu 50 % jeweils vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Ab dem Jahr 2023 erhöht sich der Beitrag auf 2,6 % und soll vorerst dabei bleiben. Gleichzeitig soll mehr in die Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer und Arbeitslose investiert werden, damit die Menschen der zunehmenden Technologisierung des Arbeitsmarktes standhalten können. Eine weitere Erleichterung soll sich beim Zugang zum Arbeitslosengeld I ergeben. Bisherigen mussten als Voraussetzung für den Erhalt des Arbeitslosengeldes I mindestens 12 Monatsbeiträge innerhalb von 24 Monaten eingezahlt worden sein, ab 2019 müssen mindestens 12 Monatsbeiträge innerhalb von 30 Monaten entrichtet werden.

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