Dürrehilfe 2018 – Kritik berechtigt?

Der extrem trockene Sommer 2018 lässt seine Nachwirkungen spüren. Seit dem 9. Oktober können von den landwirtschaftlichen Betrieben erste Anträge auf staatliche Dürrehilfe gestellt werden. Je nach Bundesland sind die Fristen sowie die zuständigen Stellen unterschiedlich.

 

 

Bedingungen

Die Bedingungen sind jedoch bundesweit gleich. Anspruch auf staatliche Hilfe haben landwirtschaftliche Betriebe mit Bodenproduktion, deren Ertragseinbuße bei 30 % oder mehr im Vergleich zu den letzten drei Jahren liegt und deren Existenz gefährdet ist. Die Höhe der Einbuße ist allerdings nicht bei jedem Betrieb messbar, was zu Unklarheiten bei der Antragstellung führen kann. Außerdem sind die Hilfestellungen nur für Betriebe gedacht, die nicht mehr als 250 Beschäftigte haben und einen Umsatz von maximal 50 Mio. Euro pro Jahr erzielen. Die Zuschussgrenze liegt bei 500.000 Euro und kann bis zu 50 % der eingetretenen Einbuße abdecken.

Prüfung des Entschädigungsanspruchs

Die Schadenserfassung basiert auf einer genauen Prüfung des Einkommens und des Vermögens der Betriebsinhaber, Gesellschafter und deren Familienmitglieder. Hierbei müssen die Verhältnisse offengelegt werden und notfalls von den Antragstellern auch auf Ersparnisse bzw. Altersvorsorgen zurückgegriffen werden. Die Gefahr späterer Altersarmut ist somit nicht ausgeschlossen, was die Form der Dürrehilfe als zum Teil nicht zum Ende durchdacht erscheinen lässt.

 

Kritik

Die Kritik an der staatlichen Dürrehilfe lässt nicht lange auf sich warten. Durch den hochbürokratischen Aufbau der Antragstellung würden viele Betriebe womöglich abgeschreckt, überhaupt einen Antrag zu stellen, so Detlef Kurreck, Präsident des Bauernverbandes in Mecklenburg-Vorpommern. Die komplizierte Antragstellung wiederum begünstige Fehlerquellen, so dass das Risiko einer Antragsablehnung steigen könnte. Es sei denn, die Antragstellung würde durch Betriebs- oder Steuerberater unterstützt, so Kurreck weiter. Dies ist wiederum mit Kosten verbunden, die nicht jeder Betrieb stemmen kann oder auf sich nehmen möchte.

Ein weiterer Kritikpunkt seien eventuelle in Vergangenheit getroffene betriebliche Entscheidungen, die nun Auswirkungen auf den Hilfeanspruch haben könnten. So könnten z. B. in der Vergangenheit getätigte Käufe, die nun abgeschrieben würden, im Vergleich zu gleichwertigen Leasingverträgen negative Auswirkungen auf die Antragstellung haben.

Leer ausgehen könnten an der Stelle auch Landwirte, die die Prosperitätsgrenze überschreiten. Diese liegt bei 120.000 Euro bei Eheleuten bzw. 90.000 Euro bei Einzelpersonen, basierend auf der Summe der positiven Einkünfte laut Steuerbescheid. Hinzu komme die nicht absehbare Preisentwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die bei positiverem Verlauf zu Rückzahlungen führen könnte.

Die 30-Prozent-Hürde

Die größte Problematik jedoch stelle laut Detlef Kurreck die 30-Prozent-Hürde dar. Wer darunter liege, habe keinen Anspruch auf die staatliche Hilfe. Zum einen sei die Differenz bei wenigen Prozenten der Einbuße nicht fair erklärbar. Zum anderen seien es vor allem Milch- und Futterbaubetriebe, die in den letzten Jahren bereits Einbußen fahren mussten und nun in Schwierigkeiten geraten, ohne auch nur die 30-Prozent-Marke zu erreichen.

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