Ein Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.5.2016 sorgt nun für Klarheit bei der Berechnung der Umsatzsteuer bei der Einstellung von Zuchtpferden in landwirtschaftlichen Betrieben. Bisher war es unstrittig, dass bei einem Landwirt auf Umsätzen aus der Unterbringung von Zuchtpferden, deren Eigentümer Land und Forstwirte sind, die Durchschnittssatzbesteuerung angewandt werden konnte.
Strittig war der Sachverhalt, wenn der Einsteller als Privatmann zwar mit seiner Zuchtstute züchtet, die Fohlen aufziehen lässt und dann auch eventuell vermarktet. Hier wurde zum Teil die Auffassung vertreten, dass das Einstellen dieser Zuchtpferd bei einem Landwirt der Regelbesteuerung von 19 % unterliegt.
Hier ist Klarheit geschaffen worden: nun kann für Zucht- und Pensionsleistungen gegenüber einem Durchschnittsverbraucher die Durchschnittssatzbesteuerung angewendet werden. Nach wie vor scheidet die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung für Pensionspferde, die aus privaten Gründen zu Freizeitzwecken gehalten werden, aus.