10.02.2018 Mit dem BMF-Schreiben (Bundesministerium für Finanzen) vom 1. Februar 2018 werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG (Finanzkontenaustauschgesetz)bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30. September 2018 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2018 dem BZSt(Bundeszentralamt für Steuern) zu übermitteln haben (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2018).

Meldende deutsche Finanzinstitute sind verpflichtet, mit Beginn des Kalenderjahres 2016 für jedes meldepflichtige Konto die im FKAustG aufgeführten Daten zu erheben und bis zum 31. Juli des jeweiligen folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – welches als zuständige Behörde bestimmt wurde – zu übermitteln bzw. durch einen Fremddienstleister übermitteln zu lassen:

Die von den Finanzinstituten an das BZSt zu meldende Daten sind:

 

  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Steuerlicher Wohnsitz
  • Kontonummer
  • Name und Identifikationsnummer des meldenden deutschen Finanzinstituts
  • Kontosaldo oder -wert zum Ende des betreffenden Kalenderjahres
  • Bei Verwahrkonten jeweils der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, der Dividenden und anderer Einkünfte, die mittels der Vermögenswerte dieses Kontos erzielt und diesem gutgeschrieben wurden
  • Bei Einlagekonten der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden
  • Bei allen anderen Konten der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto an den Kontoinhaber gezahlt oder diesem gutgeschrieben wurde und für den das meldende deutsche Finanzinstitut Schuldner ist. Die Gesamthöhe aller im Meldezeitraum geleisteten Einlösungsbeträge ist einzuschließen
  • Bei Verwahrkonten die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden und für die das Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war.

 

Die übermittelten Daten werden vom BZSt bis zum 30. September des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf das sich die Daten beziehen, an die CRS-Partnerstaaten weitergeleitet.

Im Gegenzug erhält das BZSt Daten der CRS-Partnerstaaten zu ausländischen meldepflichtigen Konten, deren Inhaber in Deutschland ansässige Personen sind. Die Informationen werden an die zuständigen Landesfinanzbehörden zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens weitergeleitet.

Die zu meldenden Finanzinformationen umfassen diverse Arten von Kapitalerträgen (unter anderem Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsverträgen und andere ähnliche Erträge), aber auch Kontoguthaben und Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen.

Share This