AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Uwe Karow Betriebsberatung (UKB), Kamp-Lintfort

A. Allgemeine Regeln für Beratungsleistungen

1. Geltungsbereich der allgemeinen Regeln

1.1. Die Bestimmungen der Abschnitte 1. bis 9. gelten für sämtliche Beratungsangebote der UKB und für sämtliche Verträge der UKB mit ihren Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der UKB angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen.

1.2. Soweit Beratungsverträge oder -angebote der UKB Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.

2. Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden

Um der UKB die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, hat der Kunde die UKB zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Betriebes umfassend zu informieren. Der Kunde hat insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter an dem Projekt mitzuarbeiten wie folgt:

2.1. Sämtliche Fragen der UKB-Berater über die tatsächlichen, rechtlichen und sonstigen relevanten Verhältnisse innerhalb des Betriebes sind möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig zu beantworten; ebenso Fragen der UKB-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/oder seinen Mitarbeitern bekannt sind. Die UKB-Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein können.

2.2. Die UKB ist in jedem Falle auch ungefragt möglichst frühzeitig über solche Umstände zu informieren, die von Bedeutung für das Projekt sein können.

2.3. Von der UKB etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte sind von dem Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden der UKB unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

3. Datensicherung des Kunden

Wenn die von der UKB übernommenen Aufgaben Arbeiten von UKB-Beratern an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, hat der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeit der UKB-Berater sicherzustellen, daß die aufgezeichneten Daten im Fall maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).

4. Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung

4.1. Der Kunde hat das Recht, jeden Beratungsvertrag vorzeitig zu kündigen, wenn der Kunde dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung läßt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung der UKB richtet sich in den Fällen einer vorzeitigen Vertragskündigung nach den Abschnitten 4.2. und 4.3.

4.2. Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen der UKB hat der Kunde das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an die UKB zu zahlen. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils allgemein geltenden Tagessätze derjenigen UKB-Berater, die von der UKB für das konkrete Projekt eingesetzt wurden. Mehr als den für das gekündigte Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis kann die UKB nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Satz 3 für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend.

4.3. Eine Vergütung der UKB für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit, als die UKB hierdurch Aufwendungen erspart und bzw. oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.

4.4. Die Bestimmungen der Abschnitte 4.2. und 4.3. sind entsprechend anzuwenden, wenn die UKB den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluß rechtswirksam beendet hat.

5. Rechtsstellung, Zahlung

5.1. Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist die UKB berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im Nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Für die Berechnung des Honorars gelten Abschnitt 4.2. Sätze 2 bis 4 sinngemäß.

5.2. Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der UKB sind sofort zur Zahlung fällig.

5.3. Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die UKB berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.

6. Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

6.1. Die UKB kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind oder die UKB die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die UKB u.a. einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der UKB, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren und der UKB die vereinbarten Leistungen zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die UKB mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der UKB verursacht worden sind.

6.2. Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die UKB berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtung um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Abschnitt 6.1. die Leistung der UKB dauerhaft unmöglich, so wird die UKB von ihren Vertragspflichten frei.

6.3. Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von der UKB zu vertreten sind, gelten ergänzend Abschnitte 7.2. bis 7.5.

7. Gewährleistung, Haftung

7.1. Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von der UKB erstellten Werkes darauf beruhen, daß der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist jede Haftung der UKB ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten hat im Streitfall der Kunde zu erbringen. Die UKB übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß Abschnitt 3. beruhen.

7.2. Für Schäden des Kunden haftet die UKB bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich sind. Im Übrigen haftet die UKB für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß oder aus unerlaubter Handlung nur, wenn und soweit sie von der UKB vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

7.3. Die Haftung der UKB beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen die UKB vernünftigerweise rechnen muß. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf maximal € 150.000,– pro Schaden (maximal  € 300.000,– im Jahr). Für die Schäden, die den Betrag von € 150.000,– übersteigen, haftet die UKB nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung, oder soweit die nach Satz 3 vereinbarte Haftpflichtversicherung aufgrund von Serienschäden oder wegen anderer von der UKB verschuldeter Umstände nicht eintrittspflichtig ist.

7.4. Die Beschränkungen in Abschnitt 7.2. und 7.3 gelten nicht, wenn und soweit Schadensersatzansprüche auf einem  Fehler von etwa zugesicherten Eigenschaften eines von der UKB zu erstellenden Werkes beruhen.

7.5. Die Verjährungsfrist für alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die UKB beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit dem Abschluß der vertragsgemäßen Tätigkeit zu laufen. Abschnitt 12.3. bleibt davon unberührt.

8. Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden

8.1. Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen der UKB gilt nur deutsches Recht.

8.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber der UKB keine Wirkung, selbst wenn die UKB ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand

9.1. Erfüllungsort für die Leistung und Zahlungen ist der Sitz der UKB in Kamp-Lintfort.

9.2. Gerichtsstand für alle Klagen gegen die UKB ist Kamp-Lintfort. Für die Klagen der UKB gegen den Kunden ist Kamp-Lintfort gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Nimmt die UKB aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann die UKB abweichend von Satz 2 das Gericht des Erfüllungsortes (Abschnitt 9.1. Satz 1) oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht-kaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

 

B. Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge

10. Anwendungsbereich der Abschnitte 10. bis 12.

Die Regeln in Abschnitt 10. bis 12. gelten neben den Abschnitten 1. bis 9. für Beratungsangebote und -verträge der UKB über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Prospekten, Studien und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung der UKB gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge). Die Bestimmungen der Abschnitte 10. bis 12. gelten neben den Abschnitten 1. bis 9. ferner für entsprechende Teilleistungen der UKB, wenn diese in dem Beratungsangebot oder -vertrag von weiteren Leistungen der UKB abgegrenzt sind, z.B. bei stufenweisen oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen.

11. Abnahme von Werkleistungen

11.1. Die UKB legt dem Kunden das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Kunde das Werk bei der Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Kunde diese Beanstandung auch nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt immer als Abnahme.

11.2. Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung der UKB an den Kunden über die Vollendung des Werkes.

11.3. Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen der UKB innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.

12. Mängelrügen, Gewährleistungen, Haftung

12.1. Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind der UKB unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

12.2. Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung oder Wandlung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.

12.3. Die Verjährungsfrist für Werkleistungen (Begriffsbestimmung in Abschnitt 10.) der UKB richtet sich nach § 638 BGB und beginnt, abweichend von Abschnitt 7.5., mit der Abnahme des Werkes (vgl. Abschnitt 11.).

12.4. Im übrigen bleiben die Regelungen in Abschnitt 7. unberührt.